Willich · Kreis Viersen · 49.413 Einwohner
Pflegestützpunkt für Willich
Zuständig ist die Pflegeberatung im Kreis Viersen mit Sitz in Viersen. In Willich gibt es einen Standort.
Postleitzahlen in Willich: 47877
Standort in Willich
- Pflegestützpunkt der Stadt Willich (Seniorenstelle)Gießerallee 6, 47877 WillichPflegestützpunkt der Stadt Willich; Ansprechpersonen je Ortsteil (Schiefbahn, Anrath, Willich, Neersen) mit eigenen Durchwahlen 02154 949-…
Pflegestützpunkt der Stadt Willich (Seniorenstelle)
- Anschrift
- Pflegestützpunkt der Stadt Willich (Seniorenstelle)
Gießerallee 6
47877 Willich
Auf der Karte zeigen - Website
- stadt-willich.de
Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.
Hinweis: Im Kreis Viersen sind die Senioren- und Pflegeberatungen der Städte und Gemeinden als kommunale Pflegestützpunkte organisiert; zuständig ist die Stelle Ihres Wohnorts.
Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?
Pflege zu Hause
Kreis Viersen, Sozialamt, 50/1 Sozialverwaltung, Hilfe in Einrichtungen
Rathausmarkt 3, 41747 Viersen · 02162 39-0
Für die ambulante Hilfe zur Pflege ist laut Kreis das Sozialamt der Wohnortgemeinde zuständig; der Kreis ist für Hilfe zur Pflege in Pflegeheimen zuständig.
Quelle: Seite des Trägers
Pflege im Heim
Kreis Viersen, Sozialamt, Abteilung 50/1 Sozialverwaltung, Hilfe in Einrichtungen
Rathausmarkt 3, 41747 Viersen · 02162 39-0
hilfe-in-einrichtungen@kreis-viersen.de
Quelle: Seite des Trägers
In Nordrhein-Westfalen entscheidet über Hilfe zur Pflege in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt, zu Hause wie im Pflegeheim (§ 97 SGB XII, § 2a AG-SGB XII NRW). Nur für bestimmte Menschen mit Behinderung unter 65 Jahren in Einrichtungen oder besonderen Wohnformen ist der Landschaftsverband (LVR oder LWL) zuständig. Für die genannten Ausnahmen: Landschaftsverband Rheinland (LVR), 0221 809-0.
Für das Heim ist das Amt am bisherigen Wohnort zuständig, auch wenn das Heim woanders liegt (§ 98 Abs. 2 SGB XII).
Was kostet ein Heimplatz in Nordrhein-Westfalen?
3.671 €
im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt
- im 2. Jahr3.373 €
- im 3. Jahr2.977 €
- ab dem 4. Jahr2.481 €
Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder
Gut zu wissen
Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.
Pflegegrad beantragen
Die Pflegekasse zahlt ab dem Antragsmonat und muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 33 Abs. 1, § 18c Abs. 1 SGB XI).
Ratgeber lesenHilfe zur Pflege
Die Hilfe setzt ein, sobald das Amt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). 10.000 Euro Erspartes bleiben geschützt.
Ratgeber lesenElternunterhalt
Kinder zahlen für pflegebedürftige Eltern erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Ratgeber lesenEntlastungsbetrag
Bis zu 131 Euro im Monat für Entlastung zu Hause, ab Pflegegrad 1 und ohne Antrag (§ 45b SGB XI).
Ratgeber lesenPflegehilfsmittel
Bis zu 42 Euro im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz, ohne Zuzahlung (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Ratgeber lesenKosten im Heim
Der Zuschlag der Pflegekasse senkt den Eigenanteil an der Pflege um 15 bis 75 Prozent, je nach Dauer (§ 43c SGB XI).
Heimkosten je Bundesland
Häufige Fragen
Welcher Pflegestützpunkt ist für Willich zuständig?
Für Willich (Kreis Viersen) ist die Pflegeberatung im Kreis Viersen zuständig, Pflegestützpunkt der Stadt Willich (Seniorenstelle), Gießerallee 6, 47877 Willich.
Gibt es einen Pflegestützpunkt in Willich?
Ja. Die Pflegeberatung im Kreis Viersen hat in Willich einen Standort: Pflegestützpunkt der Stadt Willich (Seniorenstelle), Gießerallee 6, 47877 Willich.
Welche Postleitzahlen gehören zu Willich?
Zur Gemeinde Willich gehören die Postleitzahlen 47877. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Pflegeberatung im Kreis Viersen erreichbar?
Sprechzeiten: Termine vor Ort oder Hausbesuche nach telefonischer Vereinbarung oder per E-Mail.
Welche Frist ist besonders wichtig?
42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).