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Ratgeber · Stand 15.10.2026

Elternunterhalt: Die 100.000-Euro-Grenze

Zahlt das Sozialamt für die Pflege eines Elternteils, holt es sich das Geld von den Kindern nur zurück, wenn ein Kind im Jahr mehr als 100.000 Euro verdient. Bis dahin vermutet das Gesetz, dass die Grenze nicht überschritten ist.

Grenze
100.000 €
Gesamteinkommen pro Jahr, je Kind
Vermutung
darunter
das Amt muss Anhaltspunkte haben
Enkel
nie
kein Übergang ab dem 2. Grad

Die Grenze

  • Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern und Eltern werden in der Sozialhilfe nicht berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen nicht mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII).
  • Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Vermögen der Kinder spielt bis zur Grenze keine Rolle, weil der Anspruch gar nicht übergeht (§ 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII).
  • Bleibt ein Kind unter der Grenze, ist der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII). Das Amt kann von diesem Kind dann nichts zurückfordern.

Was das Amt fragen darf

  • Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen der Kinder unter der Grenze liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII).
  • Um die Vermutung zu widerlegen, darf das Amt von der pflegebedürftigen Person Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen (§ 94 Abs. 1a Satz 4 SGB XII).
  • Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro vorliegen, müssen die Kinder selbst Auskunft geben (§ 94 Abs. 1a Satz 5 mit § 117 SGB XII).

Wer nicht zahlt

  • Enkel und andere Verwandte ab dem zweiten Grad: Der Übergang ist ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
  • Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig; Unterhalt schulden sich nur Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB).
  • Wer selbst Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder durch die Zahlung beziehen würde, und Fälle unbilliger Härte sind ebenfalls geschützt (§ 94 Abs. 3 SGB XII).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.

Häufige Fragen

Muss ich für das Pflegeheim meiner Eltern zahlen?

Nur wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter geht der Unterhaltsanspruch nicht auf das Sozialamt über.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?

Die Grenze gilt für das Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes selbst (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII). Schwiegerkinder sind den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB).

Muss ich dem Sozialamt mein Einkommen offenlegen?

Zunächst nicht. Das Gesetz vermutet, dass Sie unter der Grenze liegen. Auskunft müssen Sie erst geben, wenn das Amt hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat (§ 94 Abs. 1a Satz 3 und 5 SGB XII).

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