Die Grenze
- Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern und Eltern werden in der Sozialhilfe nicht berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen nicht mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII).
- Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Vermögen der Kinder spielt bis zur Grenze keine Rolle, weil der Anspruch gar nicht übergeht (§ 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII).
- Bleibt ein Kind unter der Grenze, ist der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII). Das Amt kann von diesem Kind dann nichts zurückfordern.
Was das Amt fragen darf
- Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen der Kinder unter der Grenze liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII).
- Um die Vermutung zu widerlegen, darf das Amt von der pflegebedürftigen Person Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen (§ 94 Abs. 1a Satz 4 SGB XII).
- Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro vorliegen, müssen die Kinder selbst Auskunft geben (§ 94 Abs. 1a Satz 5 mit § 117 SGB XII).
Wer nicht zahlt
- Enkel und andere Verwandte ab dem zweiten Grad: Der Übergang ist ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
- Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig; Unterhalt schulden sich nur Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB).
- Wer selbst Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder durch die Zahlung beziehen würde, und Fälle unbilliger Härte sind ebenfalls geschützt (§ 94 Abs. 3 SGB XII).
Rechtsgrundlagen
- § 94 SGB XII: Übergang von Unterhaltsansprüchen
- § 117 SGB XII: Pflicht zur Auskunft
- § 16 SGB IV: Gesamteinkommen
- § 1601 BGB: Unterhaltsverpflichtete
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.