Wer Hilfe zur Pflege bekommt
- Anspruch haben pflegebedürftige Menschen, soweit ihnen und ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen zu tragen (§ 61 SGB XII).
- Die Hilfe umfasst bei den Pflegegraden 2 bis 5 unter anderem Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (§ 63 Abs. 1 SGB XII). Bei Pflegegrad 1 sind es vor allem Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und ein Entlastungsbetrag (§ 63 Abs. 2 SGB XII).
- Im Heim ist die Hilfe zur Pflege häufig der Weg, den Eigenanteil zu bezahlen, wenn die eigenen Mittel aufgebraucht sind. Was ein Heimplatz im Schnitt kostet, zeigt die Seite Eigenanteil im Pflegeheim.
Früh melden: Die Hilfe setzt mit Kenntnis ein
Anders als die meisten Sozialleistungen setzt die Hilfe zur Pflege ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Ein formloser Brief oder Anruf genügt dafür; ein Formular kann das Amt danach nachfordern.
Geht die Meldung bei einem nicht zuständigen Träger oder einer Gemeinde ein, muss diese sie unverzüglich weitergeben, und die Hilfe setzt trotzdem zum Zeitpunkt der ersten Meldung ein (§ 18 Abs. 2 SGB XII). Lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Welches Amt zuständig ist
- Grundsätzlich ist der örtliche Träger zuständig, also der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 97 Abs. 1 SGB XII). Die Länder können die Hilfe zur Pflege ganz oder teilweise einem überörtlichen Träger übertragen, etwa in Bayern den Bezirken (§ 97 Abs. 2 SGB XII, Art. 82 AGSG).
- Für Leistungen im Heim ist der Träger zuständig, in dessen Bereich die pflegebedürftige Person vor der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Wer in ein Heim in einer anderen Stadt zieht, wendet sich also an das Amt am bisherigen Wohnort.
- Welche Stelle in Ihrem Kreis zuständig ist, zeigt die Seite Ihres Kreises in diesem Verzeichnis, getrennt nach Pflege zu Hause und im Heim, wo das Landesrecht unterscheidet.
Was Sie behalten dürfen
- Eingesetzt werden muss grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Geschützt sind unter anderem ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner bewohnen, und ein angemessenes Auto (§ 90 Abs. 2 Nr. 4, 8 und 10 SGB XII).
- Bargeld und Guthaben bleiben bis 10.000 Euro für jede erwachsene Person geschützt, dazu 500 Euro für jede Person, die überwiegend unterhalten wird (§ 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
- Im Heim erhalten Erwachsene einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII).
- Die Kinder pflegebedürftiger Eltern werden erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr dazu unter Elternunterhalt.
Rechtsgrundlagen
- § 61 SGB XII: Leistungsberechtigte
- § 63 SGB XII: Leistungen für Pflegebedürftige
- § 18 SGB XII: Einsetzen der Sozialhilfe
- § 97 SGB XII: Sachliche Zuständigkeit
- § 98 SGB XII: Örtliche Zuständigkeit
- § 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen
- § 1 Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: Barbeträge
- § 27b SGB XII: Barbetrag in Einrichtungen
- § 94 SGB XII: Übergang von Unterhaltsansprüchen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.