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Ratgeber · Stand 15.10.2026

Pflegegrad beantragen

Die Pflegekasse zahlt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen, nicht rückwirkend. Ein kurzer Anruf oder Brief an die Pflegekasse genügt. Danach muss sie innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.

Leistungen
ab Antragsmonat
Entscheidung
25 Arbeitstage
nach Eingang des Antrags
Verspätung
70 € je Woche
wenn die Kasse sie zu vertreten hat

Der Antrag

  • Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört.
  • Gezahlt wird ab Antragstellung. Wird der Antrag erst nach dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es Leistungen ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XI). Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, Unterlagen können folgen.
  • Vor dem Antrag oder parallel dazu berät Sie der Pflegestützpunkt in Ihrem Kreis kostenlos (§ 7c SGB XI).

Wie der Pflegegrad ermittelt wird

  • Ein Gutachter bewertet die Selbständigkeit in sechs Bereichen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten (§ 15 Abs. 2 SGB XI).
  • Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Pflegegrad: Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, 2 ab 27, 3 ab 47,5, 4 ab 70 und 5 ab 90 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
  • Mit dem Bescheid erhalten Sie das Gutachten, wenn Sie nicht widersprechen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Prüfen Sie es: Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch möglich.

Fristen und Zahlung bei Verspätung

  • Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
  • Hält sie die Frist nicht ein, zahlt sie Ihnen für jede begonnene Woche der Verspätung 70 Euro, es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Fordert die Kasse noch nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.

Häufige Fragen

Ab wann zahlt die Pflegekasse?

Ab Antragstellung, frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später gestellt als im Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?

Höchstens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Bei Verspätung, die sie zu vertreten hat, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 2?

Ab 27 Gesamtpunkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten.

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