Der Antrag
- Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört.
- Gezahlt wird ab Antragstellung. Wird der Antrag erst nach dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es Leistungen ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XI). Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, Unterlagen können folgen.
- Vor dem Antrag oder parallel dazu berät Sie der Pflegestützpunkt in Ihrem Kreis kostenlos (§ 7c SGB XI).
Wie der Pflegegrad ermittelt wird
- Ein Gutachter bewertet die Selbständigkeit in sechs Bereichen, darunter Mobilität, Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten (§ 15 Abs. 2 SGB XI).
- Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Pflegegrad: Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, 2 ab 27, 3 ab 47,5, 4 ab 70 und 5 ab 90 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
- Mit dem Bescheid erhalten Sie das Gutachten, wenn Sie nicht widersprechen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Prüfen Sie es: Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch möglich.
Fristen und Zahlung bei Verspätung
- Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
- Hält sie die Frist nicht ein, zahlt sie Ihnen für jede begonnene Woche der Verspätung 70 Euro, es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Fordert die Kasse noch nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI).
Rechtsgrundlagen
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Pflegegrades
- § 18c SGB XI: Entscheidung über den Antrag, Fristen
- § 7c SGB XI: Pflegestützpunkte
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.