Was die Pflegekasse zahlt
- Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
- Den Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 (§ 28a Nr. 3 SGB XI).
- Anders als bei technischen Pflegehilfsmitteln fällt keine Zuzahlung an: Die Zuzahlung von zehn Prozent gilt ausdrücklich nicht für die Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).
Welche Produkte dazugehören
Welche Produkte die Pflegekasse übernimmt, steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands (§ 78 Abs. 2 SGB XI). Zum Verbrauch gehören dort etwa saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen sowie Hände- und Flächendesinfektionsmittel.
So kommen Sie an die Hilfsmittel
- Sie stellen bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag. Viele Kassen nutzen dafür ein eigenes Formular, das auch ein Lieferant für Sie einreichen kann.
- Ein Lieferant mit Vertrag mit den Pflegekassen (§ 78 Abs. 1 SGB XI) schickt Ihnen die Produkte dann monatlich und rechnet bis zur Grenze direkt mit der Kasse ab. Kaufen Sie selbst ein, reichen Sie die Belege zur Erstattung ein.
- Was über 42 Euro im Monat hinausgeht, zahlen Sie selbst. Fragen zu Anbietern und Anträgen beantwortet der Pflegestützpunkt in Ihrem Kreis.
Rechtsgrundlagen
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel
- § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 78 SGB XI: Pflegehilfsmittelverzeichnis
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.