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Ratgeber · Stand 15.10.2026

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat

Wer zu Hause gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat für Hilfen, die Angehörige entlasten. Ein eigener Antrag ist nicht nötig: Die Pflegekasse erstattet gegen Belege.

Betrag
131 € im Monat
Ab
Pflegegrad 1
bei Pflege zu Hause
Übertragbar
bis 30. Juni
des Folgejahres

Wer ihn bekommt

  • Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI), auch bei Pflegegrad 1 (§ 28a Nr. 11 SGB XI).
  • Der Anspruch entsteht, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

Wofür das Geld gedacht ist

  • Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB XI).
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste; in den Pflegegraden 2 bis 5 aber nicht für die Selbstversorgung, also etwa nicht für Körperpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI).
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind, etwa Haushaltshilfen oder Betreuungsgruppen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI). Welche Anbieter in Ihrem Kreis anerkannt sind, weiß der Pflegestützpunkt.

Erstattung und Ansparen

  • Sie bezahlen den Anbieter und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein; die Kasse erstattet bis zur Höhe des Betrags (§ 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
  • Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, können Sie in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, also bis zum 30. Juni des nächsten Jahres nutzen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Danach verfällt der Rest.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Der Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag; die Pflegekasse erstattet gegen Vorlage der Belege (§ 45b Abs. 2 SGB XI).

Verfällt der Entlastungsbetrag?

Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Was bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht genutzt ist, verfällt.

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