Wer ihn bekommt
- Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI), auch bei Pflegegrad 1 (§ 28a Nr. 11 SGB XI).
- Der Anspruch entsteht, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI).
Wofür das Geld gedacht ist
- Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB XI).
- Leistungen ambulanter Pflegedienste; in den Pflegegraden 2 bis 5 aber nicht für die Selbstversorgung, also etwa nicht für Körperpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI).
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind, etwa Haushaltshilfen oder Betreuungsgruppen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI). Welche Anbieter in Ihrem Kreis anerkannt sind, weiß der Pflegestützpunkt.
Erstattung und Ansparen
- Sie bezahlen den Anbieter und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein; die Kasse erstattet bis zur Höhe des Betrags (§ 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
- Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, können Sie in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, also bis zum 30. Juni des nächsten Jahres nutzen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Danach verfällt der Rest.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe, im Streitfall das Sozialgericht.