Pflegestützpunkte.org

Eppelborn · Landkreis Neunkirchen · 16.661 Einwohner

Pflegestützpunkt für Eppelborn

Zuständig ist der Pflegestützpunkt im Landkreis Neunkirchen mit Sitz in Neunkirchen.

Postleitzahlen in Eppelborn: 66571, 66822

Pflegestützpunkt im Landkreis Neunkirchen

Anschrift
Pflegestützpunkt im Landkreis Neunkirchen
Knappschaftsstraße 1
66538 Neunkirchen
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Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.

Hinweis: Der Landkreis Neunkirchen hat keine eigene Seite zum Pflegestützpunkt; Angaben aus dem gemeinsamen Flyer „Pflegestützpunkte im Saarland“ (Stand 2024).

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Landkreis Neunkirchen, Kreissozialamt

Martin-Luther-Straße 2, 66564 Ottweiler

sozialamt@landkreis-neunkirchen.de

landkreis-neunkirchen.de

Quelle: Seite des Trägers

Im Saarland entscheidet über Hilfe zur Pflege der Landkreis oder der Regionalverband Saarbrücken (§ 2 AGSGB XII), zu Hause wie im Heim. Für Menschen mit Behinderung unter 65 Jahren in Einrichtungen ist das Landesamt für Soziales zuständig. Für die genannten Ausnahmen: Landesamt für Soziales Saarland (LAS).

Was kostet ein Heimplatz in Saarland?

3.695 €

im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt

  • im 2. Jahr3.368 €
  • im 3. Jahr2.933 €
  • ab dem 4. Jahr2.389 €

Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder

Gut zu wissen

Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.

Häufige Fragen

Welcher Pflegestützpunkt ist für Eppelborn zuständig?

Für Eppelborn (Landkreis Neunkirchen) ist der Pflegestützpunkt im Landkreis Neunkirchen zuständig, Knappschaftsstraße 1, 66538 Neunkirchen, Telefon 06821 10 26 74.

Welche Postleitzahlen gehören zu Eppelborn?

Zur Gemeinde Eppelborn gehören die Postleitzahlen 66571, 66822. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Welche Frist ist besonders wichtig?

42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Ebenfalls zuständig ist der Pflegestützpunkt im Landkreis Neunkirchen für