Pflegestützpunkte.org

Überlingen · Bodenseekreis · 22.735 Einwohner

Pflegestützpunkt für Überlingen

Zuständig ist der Pflegestützpunkt Bodenseekreis mit Sitz in Friedrichshafen.

Postleitzahlen in Überlingen: 88662

Pflegestützpunkt Bodenseekreis

Anschrift
Pflegestützpunkt Bodenseekreis
Glärnischstraße 1-3
88045 Friedrichshafen
Auf der Karte zeigen
Sprechzeiten
Mo–Fr 9–12 Uhr, Do 14–17 Uhr

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.

Hinweis: Landratsamt Bodenseekreis, Sozialamt.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Bodenseekreis, Sozialamt

+49 7541 204-5290

sozialhilfe@bodenseekreis.de

bodenseekreis.de

Der Antrag kann über die Wohnortgemeinde beim Sozialamt eingereicht werden.

Quelle: Seite des Trägers

In Baden-Württemberg entscheidet über Hilfe zur Pflege der Stadt- oder Landkreis, in dem die pflegebedürftige Person wohnt (§ 2 AGSGB XII), zu Hause wie im Heim. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) entscheidet keine Einzelfälle.

Was kostet ein Heimplatz in Baden-Württemberg?

3.657 €

im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt

  • im 2. Jahr3.297 €
  • im 3. Jahr2.817 €
  • ab dem 4. Jahr2.216 €

Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder

Gut zu wissen

Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.

Häufige Fragen

Welcher Pflegestützpunkt ist für Überlingen zuständig?

Für Überlingen (Bodenseekreis) ist der Pflegestützpunkt Bodenseekreis zuständig, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen, Telefon 07541 204-5195, 204-5196, 204-3129, 204-3229, 204-3274.

Welche Postleitzahlen gehören zu Überlingen?

Zur Gemeinde Überlingen gehören die Postleitzahlen 88662. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Wann ist der Pflegestützpunkt Bodenseekreis erreichbar?

Sprechzeiten: Mo–Fr 9–12 Uhr, Do 14–17 Uhr.

Welche Frist ist besonders wichtig?

42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Ebenfalls zuständig ist der Pflegestützpunkt Bodenseekreis für