Wörth am Rhein · Landkreis Germersheim · 18.387 Einwohner
Pflegestützpunkt für Wörth am Rhein
Zuständig ist die Pflegeberatung im Landkreis Germersheim mit Sitz in Germersheim. In Wörth am Rhein gibt es einen Standort.
Postleitzahlen in Wörth am Rhein: 76744
Standort in Wörth am Rhein
- Pflegestützpunkt Wörth am RheinKeltenstraße 15a, 76744 Wörth am RheinTelefon 07271 9816530 und 9816531 · Beratungsbereiche: Stadt Wörth am Rhein, Verbandsgemeinden Hagenbach
Pflegestützpunkt Wörth am Rhein
- Anschrift
- Pflegestützpunkt Wörth am Rhein
Keltenstraße 15a
76744 Wörth am Rhein
Auf der Karte zeigen - Telefon
- 07271 9816530 und 9816531
Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.
Hinweis: Die Ortsgemeinde Freisbach berät der Pflegestützpunkt Herxheim (Landkreis Südliche Weinstraße). Zeiskam nennt die Landesliste sowohl beim Pflegestützpunkt Germersheim als auch über die Verbandsgemeinde Bellheim beim Pflegestützpunkt Rülzheim.
Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?
Pflege zu Hause
Landkreis Germersheim, FB 23 – Soziale Hilfen, Hilfe zur Pflege
Konrad-Nolte-Straße 20, 76726 Germersheim · 07274 53-1240
hilfezurpflege@kreis-germersheim.de
Zweite Durchwahl 07274 53-1763; Sammelpostfach für Hilfe zur Pflege (ambulant und stationär nicht getrennt ausgewiesen).
Quelle: Seite des Trägers
Pflege im Heim
Landkreis Germersheim, FB 23 - Soziale Hilfen, Hilfe zur Pflege
Konrad-Nolte-Straße 20, 76726 Germersheim · 07274 53-1240
hilfezurpflege@kreis-germersheim.de
Quelle: Seite des Trägers
In Rheinland-Pfalz entscheidet über Hilfe zur Pflege die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt, zu Hause wie im Pflegeheim (§ 2 AGSGB XII). Nur in Sonderfällen, etwa bei Menschen mit Behinderung in Einrichtungen, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig. Für die genannten Ausnahmen: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (LSJV), 06131 967-0.
Für das Heim ist das Amt am bisherigen Wohnort zuständig, auch wenn das Heim woanders liegt (§ 98 Abs. 2 SGB XII).
Was kostet ein Heimplatz in Rheinland-Pfalz?
3.289 €
im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt
- im 2. Jahr3.024 €
- im 3. Jahr2.671 €
- ab dem 4. Jahr2.230 €
Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder
Gut zu wissen
Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.
Pflegegrad beantragen
Die Pflegekasse zahlt ab dem Antragsmonat und muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 33 Abs. 1, § 18c Abs. 1 SGB XI).
Ratgeber lesenHilfe zur Pflege
Die Hilfe setzt ein, sobald das Amt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). 10.000 Euro Erspartes bleiben geschützt.
Ratgeber lesenElternunterhalt
Kinder zahlen für pflegebedürftige Eltern erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Ratgeber lesenEntlastungsbetrag
Bis zu 131 Euro im Monat für Entlastung zu Hause, ab Pflegegrad 1 und ohne Antrag (§ 45b SGB XI).
Ratgeber lesenPflegehilfsmittel
Bis zu 42 Euro im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz, ohne Zuzahlung (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Ratgeber lesenKosten im Heim
Der Zuschlag der Pflegekasse senkt den Eigenanteil an der Pflege um 15 bis 75 Prozent, je nach Dauer (§ 43c SGB XI).
Heimkosten je Bundesland
Häufige Fragen
Welcher Pflegestützpunkt ist für Wörth am Rhein zuständig?
Für Wörth am Rhein (Landkreis Germersheim) ist die Pflegeberatung im Landkreis Germersheim zuständig, Pflegestützpunkt Wörth am Rhein, Keltenstraße 15a, 76744 Wörth am Rhein, Telefon 07271 9816530 und 9816531.
Gibt es einen Pflegestützpunkt in Wörth am Rhein?
Ja. Die Pflegeberatung im Landkreis Germersheim hat in Wörth am Rhein einen Standort: Pflegestützpunkt Wörth am Rhein, Keltenstraße 15a, 76744 Wörth am Rhein.
Welche Postleitzahlen gehören zu Wörth am Rhein?
Zur Gemeinde Wörth am Rhein gehören die Postleitzahlen 76744. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Welche Frist ist besonders wichtig?
42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).