Pflegestützpunkte.org

Werneck · Landkreis Schweinfurt · 10.051 Einwohner

Pflegestützpunkt für Werneck

Zuständig ist der Pflegestützpunkt Schweinfurt mit Sitz in Schweinfurt.

Postleitzahlen in Werneck: 97440

Pflegestützpunkt Schweinfurt

Anschrift
Pflegestützpunkt Schweinfurt
Petersgasse 5 (Am Schrotturm)
97421 Schweinfurt
Auf der Karte zeigen
Sprechzeiten
Mo und Fr 9–13 Uhr, Do 13–17 Uhr, Di nur nach Terminvereinbarung (telefonisch 9–13 Uhr)

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Bezirk Unterfranken

Silcherstraße 5, 97074 Würzburg · 0931 7959-0

bezirksverwaltung@bezirk-unterfranken.de

bezirk-unterfranken.de

Quelle: Seite des Trägers

In Bayern entscheidet über Hilfe zur Pflege der Bezirk (Art. 82 AGSG), zu Hause wie im Heim. Den Antrag können Sie auch beim Landratsamt oder der Stadt abgeben; er wird an den Bezirk weitergeleitet.

Was kostet ein Heimplatz in Bayern?

3.270 €

im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt

  • im 2. Jahr2.943 €
  • im 3. Jahr2.506 €
  • ab dem 4. Jahr1.959 €

Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder

Gut zu wissen

Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.

Häufige Fragen

Welcher Pflegestützpunkt ist für Werneck zuständig?

Für Werneck (Landkreis Schweinfurt) ist der Pflegestützpunkt Schweinfurt zuständig, Petersgasse 5 (Am Schrotturm), 97421 Schweinfurt, Telefon 09721 533230.

Welche Postleitzahlen gehören zu Werneck?

Zur Gemeinde Werneck gehören die Postleitzahlen 97440. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Wann ist der Pflegestützpunkt Schweinfurt erreichbar?

Sprechzeiten: Mo und Fr 9–13 Uhr, Do 13–17 Uhr, Di nur nach Terminvereinbarung (telefonisch 9–13 Uhr).

Welche Frist ist besonders wichtig?

42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).