Pflegestützpunkte.org

Waldkirchen · Landkreis Freyung-Grafenau · 11.356 Einwohner

Pflegestützpunkt für Waldkirchen

Zuständig ist die Pflegeberatung im Landkreis Freyung-Grafenau.

Postleitzahlen in Waldkirchen: 94065

Pflegeberatung im Landkreis Freyung-Grafenau

Anschrift
Pflegeberatung im Landkreis Freyung-Grafenau
Die Besuchsanschrift nennt die Behörde auf ihrer Website.

Geprüft am 15.10.2026 auf der offiziellen Seite Quelle 1. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.

Hinweis: Kein Pflegestützpunkt; in der Landesliste der Fachstellen für pflegende Angehörige ist hier keine Stelle eingetragen. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bietet jede Pflegekasse; kassenübergreifend erreichbar über die Pflegeberatung Bayern, Tel. 0800 7721111.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung, Referat III – Hilfe zur Pflege

Am Lurzenhof 15, 84036 Landshut · 0871 97512-100

sozialverwaltung@bezirk-niederbayern.de

bezirk-niederbayern.de

Quelle: Seite des Trägers

In Bayern entscheidet über Hilfe zur Pflege der Bezirk (Art. 82 AGSG), zu Hause wie im Heim. Den Antrag können Sie auch beim Landratsamt oder der Stadt abgeben; er wird an den Bezirk weitergeleitet.

Was kostet ein Heimplatz in Bayern?

3.270 €

im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt

  • im 2. Jahr2.943 €
  • im 3. Jahr2.506 €
  • ab dem 4. Jahr1.959 €

Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder

Gut zu wissen

Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.

Häufige Fragen

Welcher Pflegestützpunkt ist für Waldkirchen zuständig?

Für Waldkirchen (Landkreis Freyung-Grafenau) ist die Pflegeberatung im Landkreis Freyung-Grafenau zuständig.

Welche Postleitzahlen gehören zu Waldkirchen?

Zur Gemeinde Waldkirchen gehören die Postleitzahlen 94065. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Welche Frist ist besonders wichtig?

42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).