Pflegestützpunkte.org

Neumarkt i. d. OPf. · Landkreis Neumarkt i. d. OPf. · 41.103 Einwohner

Pflegestützpunkt für Neumarkt i. d. OPf.

Zuständig ist die Pflegeberatung im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. mit Sitz in Neumarkt.

Postleitzahlen in Neumarkt i. d. OPf.: 92318

Fachstelle für pflegende Angehörige

Anschrift
Fachstelle für pflegende Angehörige
Klägerweg 9
92318 Neumarkt
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Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.

Hinweis: Kein Pflegestützpunkt. Weitere Fachstelle der Caritas-Sozialstation Neumarkt. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bietet jede Pflegekasse; kassenübergreifend erreichbar über die Pflegeberatung Bayern, Tel. 0800 7721111.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Bezirk Oberpfalz

Ludwig-Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg · 0941 9100-0

poststelle@bezirk-oberpfalz.de

bezirk-oberpfalz.de

Quelle: Seite des Trägers

In Bayern entscheidet über Hilfe zur Pflege der Bezirk (Art. 82 AGSG), zu Hause wie im Heim. Den Antrag können Sie auch beim Landratsamt oder der Stadt abgeben; er wird an den Bezirk weitergeleitet.

Was kostet ein Heimplatz in Bayern?

3.270 €

im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt

  • im 2. Jahr2.943 €
  • im 3. Jahr2.506 €
  • ab dem 4. Jahr1.959 €

Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder

Gut zu wissen

Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.

Häufige Fragen

Welcher Pflegestützpunkt ist für Neumarkt i. d. OPf. zuständig?

Für Neumarkt i. d. OPf. (Landkreis Neumarkt i. d. OPf.) ist die Pflegeberatung im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. zuständig, Klägerweg 9, 92318 Neumarkt, Telefon 09181 483-0.

Welche Postleitzahlen gehören zu Neumarkt i. d. OPf.?

Zur Gemeinde Neumarkt i. d. OPf. gehören die Postleitzahlen 92318. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Welche Frist ist besonders wichtig?

42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).