Pflegestützpunkte.org

Burgkirchen a. d. Alz · Landkreis Altötting · 11.006 Einwohner

Pflegestützpunkt für Burgkirchen a. d. Alz

Zuständig ist der Pflegestützpunkt Altötting mit Sitz in Altötting.

Postleitzahlen in Burgkirchen a. d. Alz: 84508

Pflegestützpunkt Altötting

Anschrift
Pflegestützpunkt Altötting
Bahnhofstraße 38 (Landratsamt Altötting)
84503 Altötting
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Sprechzeiten
Mo–Mi 8–12 Uhr, Do 8–12 und 14–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr
Website
lra-aoe.de

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Die Beratung ist kostenlos; viele Pflegestützpunkte beraten auch zu Hause.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

Bezirk Oberbayern, Sozialverwaltung, Servicestelle

Prinzregentenstraße 14, 80538 München · 089 2198-21010

servicestelle@bezirk-oberbayern.de

bezirk-oberbayern.de

Quelle: Seite des Trägers

In Bayern entscheidet über Hilfe zur Pflege der Bezirk (Art. 82 AGSG), zu Hause wie im Heim. Den Antrag können Sie auch beim Landratsamt oder der Stadt abgeben; er wird an den Bezirk weitergeleitet.

Was kostet ein Heimplatz in Bayern?

3.270 €

im Monat im ersten Jahr, im Durchschnitt

  • im 2. Jahr2.943 €
  • im 3. Jahr2.506 €
  • ab dem 4. Jahr1.959 €

Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI eingerechnet. Quelle: vdek, Stand 01.07.2026. Alle Länder

Gut zu wissen

Das Wichtigste zu Pflegegrad, Kosten und Anträgen.

Häufige Fragen

Welcher Pflegestützpunkt ist für Burgkirchen a. d. Alz zuständig?

Für Burgkirchen a. d. Alz (Landkreis Altötting) ist der Pflegestützpunkt Altötting zuständig, Bahnhofstraße 38 (Landratsamt Altötting), 84503 Altötting, Telefon 08671 502-207.

Welche Postleitzahlen gehören zu Burgkirchen a. d. Alz?

Zur Gemeinde Burgkirchen a. d. Alz gehören die Postleitzahlen 84508. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Wann ist der Pflegestützpunkt Altötting erreichbar?

Sprechzeiten: Mo–Mi 8–12 Uhr, Do 8–12 und 14–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

Welche Frist ist besonders wichtig?

42 €: im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Ebenfalls zuständig ist der Pflegestützpunkt Altötting für