Was kostet ein Pflegeheim in Rheinland-Pfalz?
Im Durchschnitt 3.289 € im Monat aus eigener Tasche im ersten Jahr, 2.230 € ab dem vierten. Rheinland-Pfalz liegt damit auf Platz 9 von 16, gezählt vom günstigsten Land.
- im 1. Jahr
- 3.289 €
- bis einschließlich 12 Monate im Heim, 15 % Zuschlag
- im 2. Jahr
- 3.024 €
- mehr als 12 Monate im Heim, 30 % Zuschlag
- im 3. Jahr
- 2.671 €
- mehr als 24 Monate im Heim, 50 % Zuschlag
- ab dem 4. Jahr
- 2.230 €
- mehr als 36 Monate im Heim, 75 % Zuschlag
| Bestandteil pro Monat | Rheinland-Pfalz | Bund |
|---|---|---|
| Eigenanteil an der Pflege vor Zuschlag (einschließlich Ausbildung) | 1.766 € | 2.088 € |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.280 € | 1.068 € |
| Investitionskosten | 508 € | 521 € |
| Zusammen ohne Zuschlag | 3.554 € | 3.677 € |
Durchschnittswerte pro Monat für Pflegegrad 2 bis 5; im einzelnen Heim gilt für alle Bewohner derselbe Eigenanteil an der Pflege, die Höhe unterscheidet sich von Heim zu Heim. Der Zuschlag der Pflegekasse nach § 43c SGB XI ist aus dem Eigenanteil an der Pflege berechnet. Quelle: Verband der Ersatzkassen (vdek), Stand 01.07.2026.
Pflegeberatung und Sozialamt in Rheinland-Pfalz
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- Frankenthal
- Kaiserslautern
- Koblenz
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- Landkreis Alzey-Worms
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- Landkreis Bernkastel-Wittlich
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- Landkreis Germersheim
- Landkreis Kaiserslautern
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- Landkreis Neuwied
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- Landkreis Vulkaneifel
- Ludwigshafen am Rhein
- Mainz
- Neustadt an der Weinstraße
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- Rhein-Lahn-Kreis
- Rhein-Pfalz-Kreis
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- Trier
- Westerwaldkreis
- Worms
- Zweibrücken
Häufige Fragen
Was kostet ein Pflegeheim in Rheinland-Pfalz?
Im Durchschnitt zahlen Bewohner in Rheinland-Pfalz im ersten Jahr 3.289 € im Monat selbst, ab dem vierten Jahr 2.230 € (vdek, Stand 01.07.2026). Jedes Heim hat eigene Preise.
Warum sinkt der Eigenanteil mit der Zeit?
Die Pflegekasse zahlt einen Zuschlag auf den Eigenanteil an der Pflege: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten senkt der Zuschlag nicht.
Wer zahlt, wenn Rente und Erspartes nicht reichen?
Der Träger der Sozialhilfe mit der Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). Zuständig ist der Träger am bisherigen Wohnort (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Welches Amt das ist, steht auf der Seite Ihres Kreises.